Gesetzliche Grundlage
Die gesundheitliche Versorgungsplanung wurde 2018 im Rahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes in das SGB V aufgenommen. Ziel ist es, Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein qualifiziertes Gesprächsangebot zur Vorsorgeplanung zu ermöglichen – dokumentiert, verständlich und verbindlich.
Grundlage für eine vertragliche Umsetzung ist § 132g SGB V. Verträge werden zwischen einzelnen Pflegeeinrichtungen oder Trägern und den Pflegekassen geschlossen.
Innovationsfonds & Modellprojekte
In der Vergangenheit wurden mehrere Modellprojekte über den Innovationsfonds des G-BA gefördert, um die Wirksamkeit und Akzeptanz der GVP zu evaluieren. Ergebnisse zeigen eine hohe Zufriedenheit und klare Entlastung für alle Beteiligten.
Auch heute noch ist die Beteiligung an regionalen Innovationsprojekten möglich. Hierbei können neue Versorgungskonzepte mit Krankenkassen pilotiert und später in die Regelversorgung überführt werden.
Vergütung & Vertragsgestaltung
Die Pflegekassen sehen für die GVP-Beratung eine Pauschalvergütung pro Gespräch vor. Die genaue Höhe variiert je nach Bundesland und Kasse. Vertraglich geregelt sind u. a.:
- Umfang und Zahl der Gespräche pro Bewohner
- Dokumentationspflichten
- Abrechnungswege (elektronisch / papierhaft)
- Qualifikationsnachweise des GVP-Beraters
Ziel ist eine faire, transparente Vergütung der Leistung sowie eine möglichst einfache Umsetzung im Alltag.
Kooperation mit freiberuflichen GVP-Beratern
Einrichtungen, die keine eigenen Berater beschäftigen, können externe Kooperationsverträge mit freiberuflichen Fachkräften schließen. Diese führen die Beratung durch – die Abrechnung erfolgt über die Einrichtung.
Auf diese Weise lassen sich GVP-Angebote flexibel und bedarfsgerecht integrieren – ohne interne Personalbindung.
Ziel & Ausblick
Mein langfristiges Ziel ist es, auch Menschen außerhalb stationärer Pflegeeinrichtungen den Zugang zur gesundheitlichen Versorgungsplanung zu ermöglichen – unabhängig vom Wohnort oder Versorgungsstatus.
Die derzeitige gesetzliche Regelung nach § 132g SGB V§ 132g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung
Die Leistung der GVP ist aktuell nur für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen vorgesehen, sofern mit den Pflegekassen entsprechende Verträge bestehen. sieht die Abrechnung ausschließlich für stationäre Einrichtungen vor.
Um auch ambulant versorgten Menschen, Angehörigen oder interessierten Einzelpersonen eine qualifizierte, kostenfreie Beratung anbieten zu können, strebe ich an, mit einzelnen Krankenkassen Innovationsverträge oder ergänzende Direktvereinbarungen zu schließen. Diese sollen es ermöglichen, GVP-Gespräche im häuslichen Umfeld oder digitalen Rahmen ebenfalls über die gesetzliche Pflegeversicherung abzurechnen.
Erste Gespräche mit interessierten Krankenkassen laufen bereits. Ziel ist ein niedrigschwelliges, rechtssicheres und qualitativ hochwertiges GVP-Angebot für alle, die vorsorgen möchten – unabhängig davon, ob sie in einer Pflegeeinrichtung leben oder nicht.
Unterstützung & Beratung
Gern unterstütze ich Sie bei der Entwicklung eines GVP-Konzepts für Ihre Einrichtung und begleite Sie beim Weg zur Vertragsumsetzung mit den Pflegekassen. Ich verfüge über Erfahrung mit verschiedenen Kassen und Trägern und stelle auf Wunsch Musterunterlagen und Verhandlungshilfen bereit.
Sprechen Sie mich gern direkt an – Kontaktformular oder gvp@pierce-work.de.